| vertrag-handwerk: das sachverständige(n)büro | |||||
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Der moderne Begriff Vertragsmanagement besteht unstrittig aus den beiden Wörtern Vertrag und Management und bedeutet eigentlich: mit einem Vertrag etwas unternehmen und zustande bringen. Dazu muss man den Arbeitsbereich Vertrag verstehen und beherrschen, man muss das Arbeitswerkzeug Vertrag ebenso selbstverständlich wie ein Handwerker sein Werkzeug anwenden können. So ist der Begriff Vertrag-Handwerk zu verstehen: ein aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung kompetenter „Handwerker“, der die erforderlichen vertraglichen „Werkzeuge/Strukturmittel“ in seiner „Werkzeugkiste“ bereithält und auch weiß, welches Werkzeug in welcher Situation erforderlich ist. Und wie man das Werkzeug richtig anwendet bzw. einsetzt. Ein wesentlicher Bereich des Vertrag-Handwerkes ist es, die „Planung der Planung“, die Koordination der Planung und die Kontrolle der Planung vertraglich festzuschreiben. Je klarer die Planungsaufgaben formuliert sind, desto eher sind die Zielvorstellungen des Bauherrn/Auftraggebers und eine Wirtschaftlichkeit mit den erwünschten Anforderungsprofilen an die geforderten Qualitäten erreichbar. Jede Planungsaufgabe und Bauaufgabe gliedert sich in eine Vielzahl von Teilaufgaben, jede Teilaufgabe kann aus einer Vielzahl von einzelnen Planungsschritten, Bauteilen und Bausteinen bestehen. Nur mit inhaltlich und strukturell klaren Anforderungsprofilen (Werkverträge, Planungs-Leistungsbilder, Verdingungsunterlagen und Ausschreibungen) werden die geforderten Qualitäten von baulichen Leistungen definiert und die Voraussetzungen für ein späteres Durchsetzen des Qualitätsanspruches geschaffen. Planungen bestehten aus Planungsaufgaben. Planungsaufgaben müssen in Planungsbereiche aufgeteilt werden, deren Leistungsbilder auf das Projektziel ausgerichtet, d.h. für das Projektziel optimiert werden, sodass die Leistungspflichten der Planungsbeteiligten eindeutig definiert sind und somit auch eingefordert werden können. Diesen Leistungspflichten der Planungsbeteiligten bei einer erfolgreichen Leistungserfüllung steht eine angemessen Vergütung entsprechend den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), d.h. eine leistungsgerechte Honorarforderung, gegenüber. Hierfür müssen die Parameter für Zuschläge bei Planungsleistungen im Bestand und bei einer Gebrauchswertanpassung, die anrechenbaren Baukosten und erforderliche besondere Leistungen bewertet und vereinbart werden. Planungsleistungen müssen auf unterschiedliche Planungsbeteiligte aufgeteilt werden. Die Auswirkungen der Einschaltung von Spezilisten müssen bewertet werden. Sonderleistungen und Gutachterleistungen müssen beschrieben werden. Planungsleistungen und Leistungsbilder müssen honorartechnisch bewertet werden. Eine Planung ist auch zu betreuen. Der Vertrag-Handwerker, das Ingenieurbüro richter–projekt hat Strategien für die anstehenden Aufgaben der Vertragsgestaltung und Honorarbewertung von Ingenieurleistungen im Bauwesen entwickelt und bietet entsprechende Lösungen an:
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richter - projekt ingenieurbüro für projektmanagement im bauwesen |
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